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Satzung PBN Behindertenhilfe Mittlerer Oberrhein e. V. -gemeinnütziger Verein- Partnerschaft Behinderte-Nichtbehinderte Geschäftsstelle: Schulkindergarten für körperbehinderte Kinder Westring 22, 76437 Rastatt Bankverbindung: Sparkasse Rastatt-Gernsbach Konto 3095, BLZ 665 500 70 |
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| § 1: |
Name und Sitz: Der Verein führt den Namen BEHINDERTENHILFE MITTLERER OBERRHEIN E. V. - Partnerschaft Behinderte - Nichtbehinderte - und hat seinen Sitz in 76437 Rastatt und ist ins dortige Vereinsregister eingetragen. |
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§ 2: |
Vereinszweck: Der Verein dient der Pflege des Verständnisses zwischen Behinderten und Nichtbehinderten und dem Nachteilsausgleich der Behinderung bzw. deren Überwindung. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der jeweils gültigen Fassung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: |
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Regelmäßige Treffen der Mitglieder und Freunde oder Interessenten zu gemeinsamen Kommunikationsveranstaltungen zum Erlernen des mitmenschlichn Umganges und des gegenseitigen Verstehens, Feste und Feiern, Fahrten und andere gemeinsamkeitsfördernde Veranstaltungen. |
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Regelmäßiges Schwimmen mit dem Ziel der körperlichen Ertüchtigung, dem Erlernen des mitmenschlichen Umganges und der gegenseitigen Hilfestellung. |
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Beratung in schwierigen Lebenslagen, Vermittlung und Schaffung von Hilfen, auch Selbsthilfegruppen. |
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Schaffung und Betrieb von Einrichtungen zum Wohnen und Leben für Behinderte und Hilfsbedürftige. |
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Therapeutische Hilfen und Fortbildungen. |
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Öffentlichkeitsarbeit |
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| § 3: |
Mitgliedschaft: Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag und durch Beschluss des Vorstandes. Bei beschränkt Geschäftsfähigen muss der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte. Das neue Mitglied entscheidet sich zu einem in § 8 vorgesehenen Informationsweg. |
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| § 4: |
Beendigung, Austritt oder Ausschluss der Mitgliedschaft: |
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| a) |
Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten. |
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| b) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes. |
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| c) |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand über den Beschluss zu unterrichten. |
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| § 5 |
Beiträge: Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in der Regel durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben. |
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| § 6: |
Vorstand: Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtzeit zu wählen. |
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| § 7: |
Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden; das muss der Fall sein, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. |
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| § 8: |
Einladungsfrist: Die Mtgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Jedes Mitglied erklärt schriftlich 1. bei Aufnahme oder 2. während der Mitgliedschaft bei Änderungswunsch, auf welchem Weg die Einladung erfolgen soll: a) per Brief (gilt auch, wenn keine Entscheidung zu b) oder c) erfolgt ist) b) per Fax oder c) per eMail |
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| § 9: |
Ablauf der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzen-den geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Versammlungsleiter. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmng muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt. |
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| § 10: |
Satzungsänderungen: Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer qalifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden einer Mitgliederversammlung. |
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| § 11: |
Beschlüsse: Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten. |
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| § 12: |
Geschäftsjahr: Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassierer hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und ein Budget für das kommende Jahr vorzulegen. |
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| § 13: |
Vermögen: Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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Vereinsauflösung: |
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| 1) |
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. |
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| 2) |
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. |
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| 3) |
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins dem Verein "Tagesstätte für mehrfachbehinderte Kinder, Jugendliche und Senioren e. V., Karlsruhe" mit Sitz in 76275 Ettlingen, Kiefernweg 50, übertragen, nach Abzug und Übertragung der Einlagen Dritter. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. |
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Die vorstehende Satzung wurde am 04.12.2008 beschlossen. Sie wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt eingetragen. |
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Marco Schween 1. Vorsitzender |
Oliver Euting stellvertr. Vorsitzender |